STILL Montagebedingungen
Allgemeines
Für die Kalkulation Ihres Angebotes haben wir folgende Annahmen zu Grunde gelegt. Um einen reibungslosen Projektablauf zu gewährleisten möchten wir Sie bitten, die folgenden Annahmen gründlich zu lesen und uns Abweichungen mitzuteilen, um diese gemeinsam schriftlich zu vereinbaren. Später bekanntwerdende Abweichungen können zu Verzögerungen und Mehraufwand führen.
1. Hinweise zur Genehmigungspflicht für Regalanlagen und Lagerbühnen
Bitte beachten Sie, dass es sich bei einer Regalanlage bzw. einer Lagerbühne um eine Baukonstruktion handelt und innerhalb eines Staates (z.B. bei mehreren Bundesländern) unterschiedliche Genehmigungsvorschriften bzw. Freistellungsmöglichkeiten bestehen können. Unabhängig von der jeweiligen Genehmigungspflicht oder -freiheit hat der Auftraggeber in jedem Fall die Anforderungen der jeweils gültigen Bauordnungen zu beachten.
Zusätzliche Leistungen - wie behördliche Auflagen, prüffähige Statik, usw. – sind, wenn nicht explizit erwähnt, nicht Bestandteil unseres Angebotes. Der Brandschutz der Regalanlage gem. Brandschutz- bzw. Baugutachten und Versicherung ist vom Betreiber der Anlage sicher zu stellen.
Erforderliche Genehmigungen sind vor Auftragserteilung allein durch den Auftraggeber bei den zuständigen (Bau-) Behörden einzuholen. Sie werden nicht durch den Auftragnehmer geschuldet. Durch die Genehmigung hervorgerufene Auflagen oder Änderungen werden nach Bekanntgabe durch den Auftraggeber an den Auftragnehmer bekannt gegeben und anschließend durch den Auftragnehmer neu kalkuliert. Nach Auftragserteilung bekanntwerdende Änderungen sowie dadurch gegebenenfalls verursachte Verzögerungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Soweit diese Hinweise rechtliche Informationen enthalten, können diese eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen. Die Informationen basieren auf dem Stand März 2018. Eine Information über nachträgliche Änderungen erfolgt durch uns nicht. Für die Richtigkeit der Informationen wird keine Haftung übernommen.
Genehmigungspflicht von Regalanlagen in Deutschland
In geschlossenen Räumen aufgestellte Regale sind genehmigungspflichtig, wenn sie die nachfolgenden Höhen (Oberkante Lagergut, wenn nicht anders angegeben) überschreiten.
Höhenangabe | Länder |
---|---|
keine Genehmigungspflicht | |
Über 7,5 m | Baden-Württemberg Bayern Berlin Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Brandenburg |
Über 12,0 m (OK oberste Regalauflage) | Rheinland-Pfalz |
2. Fußboden
Die Druckfestigkeit des Betonfußbodens muss für die in diesem Angebot beschriebene Belastungen ausreichend sein. Die Bodenplatte kann die Punktlasten durch die Regalstützen, gem. Lastanforderungen des Kunden, aufnehmen. Die Betongüte entspricht mind. C20/25 nach DIN EN 209-1/ DIN 1045-2. Nachweise über Tragfähigkeit sind durch den Auftraggeber zu erbringen. Werden weitere, über dieses Angebot hinausgehende, Angaben benötigt, Stellen wir Ihnen diese auf Nachfrage gerne zur Verfügung.
Die Bodenplatte sollte eine Tiefe von mindestens 20 cm aufweisen. Die obere Schicht des Fußbodens (15 cm von oben in die Tiefe gemessen) darf keine Eisenbewehrung mit Durchmesser > 6 mm enthalten. Rohrleitungen jeder Art, Fußbodenheizung und Eisen-bewehrungen mit Durchmesser > 6 mm müssen tiefer als 15 cm eingesetzt werden. Die Bodenqualität muss ein Verdübeln bis mindesten 110 mm Tiefe mit Spreizankern zulassen. Bei Bewehrungsdurchmessern > 6 mm ist ein erhöhter Bohrer-verschleiß zu erwarten, welcher gesondert auf Nachweis in Rechnung gestellt wird.
Der Fußboden muss einer Maßgenauigkeit nach DIN 18202, Tabelle 3, Zeile 3 (flächenfertige Böden) entsprechen.
Abstand der Messpunkte (m) | 0,1 | 1 | 4 | 10 | 15 |
---|---|---|---|---|---|
Ebenheitstoleranz (mm) | 2 | 4 | 10 | 12 | 15 |
Der Ausgleich von Unebenheiten wird auf Stundennachweis, sowie zusätzlich benötigtes Ausgleichsmaterial nach tatsächlichem Verbrauch berechnet.
Von zuvor genanntem Standard abweichende Besonderheiten (Magnesit, Armierung, Dehnfugen usw.), müssen uns unaufgefordert mitgeteilt werden, da diese speziellen Maßnahmen erforderlich machen.
Ein Fußboden aus Asphalt oder Verbundsteinpflaster ist für die Aufstellung von Regalanlagen ungeeignet. Diese Böden weisen keine lastverteilende Wirkung auf und die Unebenheiten lassen keine Norm gerechte Aufstellung der Regalanlage zu. In diesen Fällen erfolgt die Errichtung der Regale auf Streifenfundamenten aus Beton.
3. Belastungsangaben
Die Belastungsangaben der Regale basieren auf einer Systemstatik. Lagereinrichtungen sind so dimensioniert, dass die angegebenen Belastungen sicher aufgenommen werden können. Hierbei ist nach Fach- bzw. Feldlasten zu unterscheiden. Bei der Fachlast handelt es sich um die Summe der gleichmäßig verteilten Lasten auf einer Traversenebene. Die Feldlast ist die Summe der Fachlasten in einem Feld.
Hiervon abweichende Bedingungen, wie Punktlasten, exzentrische Lasteinleitungen und stoßartiges Absetzen von Lagergut muss unaufgefordert mitgeteilt werden, um für die Auslegung der Regale gesondert berücksichtigt zu werden. Deformierte oder gar beschädigte Regalteile sind entsprechend den Vorschriften der EN 15635 auszuwechseln, da dies zu Tragkraftreduzierungen führt.
Besondere Belastungssituationen
Erfolgt die Aufstellung der Regale in erdbebengefährdeten Gebieten oder im Freien, so hat der Bauherr / Betreiber dies bekannt zu geben, damit die Regalanlage den Anforderungen entsprechend der Erdbeben-, Wind- und Schneelasten ausgelegt werden kann.
4. Materialanlieferung
Alle Zufahrten sind befestigt und können mit einem 36 to. LKW (18 Meter) befahren werden. Eine seitliche Entladung des LKWs in der Halle ist möglich. Das Material (max. Länge Rahmenhöhe) muss ebenerdig mit einem Stapler zum Montageort zu transportieren sein. Die Wege zwischen Entladung und Montageort müssen frei sein. Die Entladung und das Einbringen erfolgen bauseits. Beides kann durch uns gegen Berechnung durchgeführt werden.
5. Materiallagerung
Für die Dauer der Montage muss für das Material eine ausreichende Lagerfläche innerhalb der allseitig geschlossenen Halle in unmittelbarer Nähe des Montageortes zur Verfügung stehen. Aus unsachgemäßer Lagerung entstandene Schäden werden nicht ersetzt.
6. Aufstellort
Die Aufstellung erfolgt ebenerdig in einem allseitig geschlossenen Raum bei normaler Umgebungstemperatur von >5° C. Die Montagefläche ist freigeräumt und besenrein. Eine ausreichende Beleuchtung, sowie Strom, elektrische Zuleitungen (1 x 380V mit 32 A und 2 x 230 V mit 16A) und Wasser sind vorhanden und ohne Kosten für uns nutzbar. Wasser und Sozialräume sind für uns vorhanden und ebenfalls ohne Kosten nutzbar. Bei Bedarf steht uns ein abschließbarer Raum für Werkzeug zur Verfügung. Erforderliche Gabelstapler (1,5 to Tragkraft und Hubhöhe = Regalhöhe) sowie benötigte Hubbühnen (Hubhöhe = Regalhöhe) werden uns bauseits gestellt. Bei Organisation durch uns erfolgt eine gesonderte Berechnung nach Aufwand. Die normale Arbeitszeit ist von Montag bis Freitag 08:00 bis 18:00 Uhr. Das Verpackungsmaterial wird bauseitig entsorgt. Liefer-und Montageleistungen sind ab dem Zeitpunkt der Anlieferung in der Haftpflichtversicherung des Betreibers aufgenommen.
In Einzelfällen kann es am Montageort zu Funkenflug durch Schweiß- oder Schneidvorgänge kommen. Bitte weisen Sie uns unaufgefordert darauf, wenn Gründe am Montageort dagegensprechen.
Bei der Montage wird der oben beschriebene Lieferumfang montiert. Reisekosten und Spesen für das Montagepersonal der Regalanlage sind im Preis enthalten. Eventuelle Abweichungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und schriftlichen Mitteilung. Für die Montage ist STILL berechtigt, dritte Firmen mit der Durchführung der Montagearbeiten zu beauftragen. Bei der Montage fallen folgende Tätigkeiten an:
- Einmessen mit Messgeräten
- Verschrauben der Ständer
- Aufrichten der Regalanlage (Aufstellen der Ständer und einhängen der Traversen)
- Verankern der Anlage mit Fußboden
7. Übergabe/Inbetriebnahme
Mit der Übergabe/Inbetriebnahme des o.g. Liefer- und Leistungs-umfanges ist der Auftrag erfüllt. Die Übergabe/Inbetriebnahmebereitschaft wird dem Auftraggeber gemeldet. Innerhalb von 2 Wochen nach Meldung der Übergabebereitschaft muss die Übergabe/Inbetriebnahme durchgeführt werden. Sollte dieser Zeitraum aus Gründen, die nicht von der STILL GmbH zu vertreten sind, überschritten werden oder die Regalanlage vor Übergabe genutzt werden, gilt die Anlage als mängelfrei übergeben. Die Übergabe kann nur bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels, welcher den Betrieb der Anlage maßgeblich einschränkt, verweigert werden.
8. Gewährleistung
Vom Zeitpunkt der Übergabe/Inbetriebnahme übernehmen wir eine Gewährleistung von 24 Monaten. In diesem Zeitraum werden Material- oder Montagemängel auf unsere Kosten beseitigt. Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die durch Falschbedienung oder Fremdeinwirkung entstanden sind. Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung werden in der Normalarbeitszeit durchgeführt.