Nutzungsbedingungen STILL iGo pilot navigation interface
Diese Nutzungsbedingungen werden mit Abschluss des Vertrages über den Kauf oder die Nutzungsüberlassung eines STILL Flurförderzeugs mit der optionalen Leistung des iGo pilot navigation interface zwischen der verkaufenden oder zur Nutzung überlassenden STILL Gesellschaft (STILL) und dem Kunden wirksam.
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand dieser Nutzungsbedingungen ist die Einräumung von Nutzungsrechten an der Software des STILL iGo pilot navigation interface (nachfolgend als „SOFTWARE“ bezeichnet). Die SOFTWARE wird auf einer Kommunikationseinheit (z. B. einem Terminal) ,nachfolgend als „HARDWARE“ bezeichnet, installiert.
(2) HARDWARE und SOFTWARE werden in der Regel unabhängig voneinander vertrieben. Alle Rechte an der SOFTWARE verbleiben bei STILL, soweit diese Nutzungsbedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen.
(3) Die SOFTWARE fungiert als Schnittstelle zwischen dem Flurförderzeug (nachfolgend als „FFZ“ bezeichnet) und dem IT-System des Kunden, durch dass das FFZ im Lager Zielpositionen erhält, an denen Paletten ein- oder ausgelagert bzw. kommissioniert werden sollen. Die SOFTWARE bietet verschiedene Varianten zur Verknüpfung mit dem IT-System des Kunden an. Im Angebotsprozess für die SOFTWARE ist zu klären, ob und ggf. mit welcher der Varianten die Verknüpfung möglich ist. Die Mitwirkungspflichten des Kunden sind im Einzelnen unter § 3 geregelt.
(4) STILL kann dem Kunden eine etwaige über die Konfigurierung hinausgehende kundenspezifische Anpassung der SOFTWARE zur Ermöglichung des Datenaustauschs über die Schnittstelle gesondert anbieten. Dies gilt sowohl im Zusammenhang mit dem Erwerb der SOFTWARE durch den Kunden und der erstmaligen Konfiguration und Inbetriebnahme als auch ggf. im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der Schnittstelle im Falle von Änderungen im IT-System des Kunden. Änderungen an der IT-Infrastruktur des Kunden (z.B. Änderungen von IP-Adressen) können dabei ebenso wie Änderungen an der beim Kunden eingesetzten Software (z.B. ein Update) Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit des Datenaustauschs zwischen FFZ und IT-System des Kunden haben.
(5) Diese Nutzungsbedingungen gelten ausschließlich. Vertragsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. STILL widerspricht ausdrücklich etwaigen Vertragsbedingungen des Kunden, auf die in dessen Bestellungen oder Bestätigungen verwiesen wird.
§ 2 Nutzungsrechte
(1) Der Kunde erhält mit vollständiger Bezahlung des Entgelts gemäß § 4 dieser Nutzungsbedingungen ein nichtausschließliches, zeitlich unbeschränktes Recht zur Nutzung der SOFTWARE dem in diesen Nutzungsbedingungen eingeräumten Umfang. Vor vollständiger Bezahlung des Entgelts gemäß § 4 dieser Nutzungsbedingungen steht die SOFTWARE unter Eigentumsvorbehalt.
(2) Der Kunde ist ausschließlich dann berechtigt, die SOFTWARE zu dekompilieren und/oder zu vervielfältigen, wenn und soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass STILL dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung unter den gesetzlichen Voraussetzungen nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat.
(3) Der Kunde ist berechtigt, die SOFTWARE einem Dritten unter Übergabe der Dokumentation dauerhaft zu überlassen. In diesem Fall wird er die Nutzung der SOFTWARE vollständig aufgeben. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung gemäß diesem § 4 vereinbaren.
(4) Nutzt der Kunde die SOFTWARE in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird STILL die ihr zustehenden Rechte und Ansprüche geltend machen.
(5) Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht aus der SOFTWARE entfernt oder verändert werden.
§ 3 Mitwirkungspflichten des Kunden
Ist die Möglichkeit zur Verknüpfung mit dem IT-System des Kunden gegeben, wird die Schnittstelle nach dem Erwerb der SOFTWARE und der Beauftragung durch den Kunden von STILL beim Kunden entsprechend konfiguriert und in Betrieb genommen. Der Kunde muss vor Konfiguration und Inbetriebnahme in folgender Weise mitwirken und Folgendes zur Verfügung stellen:
- Prüfung und Herstellung der notwendigen Betriebsvoraussetzungen nach „STILL iGo pilot navigation Schnittstellenbeschreibung“
- Informationen zum WLAN (Betriebsmodi, Verschlüsselung)
- Netzwerkadressen zur Konfiguration der Geräte
- Technische Informationen von verwendeten Peripheriegeräten (Scanner, Terminals)
- Informationen zum Aufbau von verwendeten Barcodes
- Informationen zur Konfiguration des der Schnittstellen (IP adressen, Ordenerpfade)
- Eine Excelliste aller genutzten Lagerplatzkoordinaten
Wirkt der Kunde im vorbenannten Rahmen nicht oder nicht rechtzeitig an der Inbetriebnahme mit, ist STILL berechtigt, bis zum Vorliegen der Voraussetzungen die Leistung zurückzuhalten. Etwaige hiermit verbundene Mehrkosten sind vom Kunden zu tragen.
§ 4 Produktpreis, Lizenzgebühr
(1) Für die SOFTWARE mit der Rechteeinräumung nach diesem Vertrag erhält STILL eine einmalige Lizenzgebühr, deren Höhe 4 % des FFZ-Preises (Endkundenpreis) beträgt. Die Konfigurierung und Inbetriebnahme sind nicht in der Lizenzgebühr enthalten.
(2) Sämtliche Preise verstehen sich netto, d.h. zzgl. der ggf. anfallenden Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe.
§ 5 Gewährleistung
(1) STILL leistet Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit sowie dafür, dass der Kunde die SOFTWARE ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann. Die Gewährleistung gilt nicht für Mängel, die auf Modifikationen beruhen, die der Kunde oder ein Dritter im Auftrag des Kunden an der SOFTWARE vorgenommen hat, ohne hierzu kraft Gesetz, gemäß dieser Nutzungsbedingungen oder aufgrund einer vorherigen schriftlichen Zustimmung von STILL berechtigt zu sein.
(2) Der Kunde hat die SOFTWARE unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel zu überprüfen und diese bei Vorliegen STILL unverzüglich mitzuteilen, ansonsten ist eine Gewährleistung für diese Mängel ausgeschlossen. Entsprechendes gilt, wenn sich später ein solcher Mangel zeigt. § 377 HGB findet Anwendung.
(3) STILL ist im Falle eines Sachmangels zunächst zur Nacherfüllung berechtigt, d.h. nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels („Nachbesserung“) oder Ersatzlieferung. Im Rahmen der Ersatzlieferung wird der Kunde ggf. einen neuen Stand der SOFTWARE übernehmen und implementieren, es sei denn, dies führt zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Bei Rechtsmängeln wird STILL dem Kunden nach eigener Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der SOFTWARE verschaffen oder diese so abändern, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden.
(4) Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren Gewährleistungsansprüche nach einem Jahr.
(5) Jegliche Änderungen im IT-System des Kunden (siehe §1 (4)) können die Funktionalität der SOFTWARE einschränken oder ausschließen. Derartige Funktionsverluste sind nicht von der vorbenannten Gewährleistung umfasst.
(6) Der Kunde trägt dafür Sorge, dass die kundenseitige Soft- und Hardware angemessenen und aktuellen Sicherheitsanforderungen genügt. Insbesondere übernimmt STILL keine Haftung für Schäden, die auf unzureichend verschlüsseltes WLAN oder fehlende bzw. nicht aktuelle Sicherheitsupdates zurückzuführen sind.
(7) Für das Vorliegen eines Mangels ist der Kunde darlegungs- und beweisbelastet. Sofern ein vom Kunden gemeldeter Fehler nicht der Gewährleistung in diesem Sinne unterfällt, trägt dieser die anfallenden Kosten von STILL.
§ 6 Haftung
(1) STILL haftet unbeschränkt
- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
- für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
- nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist, ist die Haftung von STILL beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, welche die vertragswesentlichen Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Eine weitergehende Haftung von STILL besteht nicht.
(4) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von STILL.
§ 7 Sicherungsmaßnahmen, Audit-Recht
(1) Der Kunde wird die SOFTWARE durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte sichern.
(2) Der Kunde wird es STILL auf Verlangen ermöglichen, den ordnungsgemäßen Einsatz der SOFTWARE in Verbindung mit dem FFZ zu überprüfen, insbesondere daraufhin, ob der Kunde die SOFTWARE qualitativ und quantitativ im Rahmen der von ihm erworbenen Lizenzen nutzt. Hierzu wird der Kunde STILL Auskunft erteilen, Einsicht in relevante Dokumente und Unterlagen gewähren sowie eine Überprüfung der eingesetzten SOFTWARE und der Hardware- und Softwareumgebung durch STILL oder eine von STILL benannte und für den Kunden akzeptable Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermöglichen. STILL darf die Prüfung in den Räumen des Kunden zu dessen regelmäßigen Geschäftszeiten mit eigenen Mitarbeitern, Mitarbeitern von Konzerngesellschaften und/oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchführen oder durchführen lassen, die entsprechend zur Verschwiegenheit verpflichtetet sind. STILL wird darauf achten, dass der Geschäftsbetrieb des Kunden durch ihre Tätigkeit vor Ort so wenig wie möglich gestört wird. Ergibt die Überprüfung eine nicht vertragsgemäße Nutzung der SOFTWARE, so trägt der Kunde die Kosten der Überprüfung, ansonsten trägt die Kosten STILL.
§ 8 Vertraulichkeit
STILL und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, die als vertraulich gekennzeichneten oder ihrer Natur nach vertraulichen Informationen, die die eine Partei der anderen Partei offenlegt oder in anderer Weise zugänglich macht, streng vertraulich zu behandeln und die vertraulichen Informationen ausschließlich im Zusammenhang mit dem Vertrag zu verwenden. Beide Parteien verpflichten sich, alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass unberechtigte Dritte während der Durchführung des Vertrags und für 5 Jahre nach seiner Erfüllung oder Beendigung Zugang zu vertraulichen Informationen der anderen Partei erhalten.
§ 9 Datenschutz
Personenbezogene Daten werden durch die SOFTWARE im Auslieferungszustand nicht erhoben. Eine Datenübertragung außerhalb des vom Kunden bereitgestellten Netzwerkes findet im Zuge der gewöhnlichen Nutzung der SOFTWARE nicht statt. STILL weist darauf hin, dass für den Fall einer Datenauswertung durch den Kunden ggf. arbeits- und/oder datenschutzrechtliche Anforderungen zu beachten sind. STILL ist berechtigt, anonymisierte Statistiken über die Diagnoseschnittstelle auszulesen.
§ 10 Sonstiges
(1) Der Kunde darf Rechte oder Ansprüche gegen STILL nur nach schriftlicher Zustimmung von STILL auf Dritte übertragen.
(2) Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieser Nutzungsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.
(4) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung.
(5) Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass die SOFTWARE Export- und Importbeschränkungen unterliegen kann. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der SOFTWARE oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen. Der Kunde wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhalten. Die Vertragserfüllung durch STILL steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
(6) Auf diesen Vertrag ist das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (UN-Kaufrecht) anzuwenden.
(7) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Hamburg.
(8) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Bestimmung die der Absicht am ehesten nahekommt, die die Parteien bei Abschluss des Vertrages gehabt hätten, wenn sie den Punkt bedacht hätten.
(9) Sämtliche in diesen Nutzungsbedingungen genannten Anlagen sind integrale Vertragsbestandteile.
Stand: 2024-09